Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Gerüstbau

1. Geltung der Bedingungen und Vertragsschluss
Vorstehendes bzw. beigefügtes Angebot geben wir ausschließlich unter Einbeziehung nachstehender Bedingungen sowie in der Ausschreibung enthaltender technischer Erfordernisse ab. Es gelten darüber hinaus die DIN 18451 (Richtlinien für Vergabe und Abrechnung bei Gerüstarbeiten), die für das Gerüstbaugewerbe geltenden DIN-Normen, die technischen Vorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften, sämtlich in der jeweils gültigen Fassung als Vertragsgrundlage.

Etwaige, der Ausschreibungen des Auftraggebers zugrunde gelegten Bedingungen verpflichten uns nicht, soweit sie nicht mit unseren übereinstimmen. Wir widersprechen ihnen ausdrücklich. Von unserer Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage mit Ausnahme der Punkte 3.7, 4.3.23 sowie 5.1.3, Satz 4, die mit gleichen Ziffern mit folgenden inhaltlichen Abweichungen geregelt werden:

Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsmäßigen Verbrauch geeigneten Zustand zu überlassen.

Während der Gebrauchsüberlassung übernimmt der Auftraggeber die Obhutspflicht und die Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste.

Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an diesem Zustand auftreten, hat der Auftragnehmer den vertragsmäßigen Zustand auf Aufforderung durch den Auftraggeber wieder herzustellen.

Soweit die Wiederherstellung nicht aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat oder infolge natürlichen Verschleißes erfolgt, hat der Auftraggeber die Kosten zu übernehmen.

Der Auftragnehmer übernimmt das Reinigen und Abräumen der Gerüste von grober Verschmutzung, Abfällen und Rückständen jeder Art, soweit der Abbau und die Wiederverwendung ohne diese Vorleistungen nicht möglich sind. Das Gerüst ist besenrein zurückzugeben.

Bei Einrüstung von Teilflächen werden Aufmaßlänge und Aufmaßhöhe durch die zu bearbeitende Fläche bestimmt; dabei kann die kleinste Aufmaßlänge jedoch nicht kleiner sein als die maximal zulässige Gerüstfeldweite nach DIN 4420, Teil 1 und Teil 2 in Abhängigkeit von Gerüstart und - gruppe oder entsprechend der vorgegebenen Gerüstfeldweite des verwendeten Systemgerüstes; die Aufmaßhöhe wird von der Standfläche der Gerüste gerechnet.

Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Verträge werden für uns erst mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung vom Kunden und von uns sowie einer vorherigen Bonitätsprüfung durch unsere Forderungsausfallversicherung bindend. Die Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum.

Für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung endgültig maßgebend, wenn ihr der Auftraggeber nicht binnen drei Arbeitstagen schriftlich widerspricht, spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn. Dies gilt insbesondere bei mündlich bzw. fernmündlich erteilten Aufträgen. Der Auftraggeber erkennt in diesem Falle ausdrücklich die Geltung dieser Auftragsbestätigungen beigefügten Vertragsbedingungen an, sofern er nicht innerhalb der vorgenannten Frist widerspricht.

2. Verwendungszweck
Die Gerüste dürfen nur für den in der Bestellung und im Angebot angegebenen Verwendungszweck benutzt werden. Für eine über die zulässige Höchstbelastung hinausgehende Beanspruchung der Gerüste haftet der Benutzer.

3. Genehmigung zu Arbeiten auf fremden Grundstücken/ Parkgenehmigungen
Sie ist vom Auftraggeber einzuholen, ebenso der erforderliche Zutritt zu Wohnungen etc., die von uns wegen Befestigung der Gerüste betreten werden müssen.

4. Rückgaberecht
Der Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Er steht für alle während der Gebrauchsüberlassung eingetretenen Schäden und Verluste an Gerüstmaterial ein, es sei denn, dass wir selbst die Schäden oder Verluste zu vertreten haben oder natürlicher Verschleiß bei vertragsgemäßer Nutzung Ursache war.

5. Freigabe von Gerüsten zum Abbau
Die Freigabe zum Abbau der Gerüste hat schriftlich (per Fax, Mail oder auf dem Postweg) zu erfolgen.

Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Die Zeitdauer der Gebrauchsüberlassung endet frühestens drei Tage nach Eingang der schriftlichen Freigabe für uns.

Können freigemeldete Gerüste aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von drei Werktagen ab- oder umgebaut werden, so verlängert sich die Vorhaltezeit bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzung. Dies ist uns schriftlich mitzuteilen.

6. Schäden an einzurüstenden Sachen
Für Schäden, die beim Aufbau der Benutzung oder beim Abbau des Gerüstes an Sachen entstehen, die einzurüsten sind oder sich in unmittelbarer Nähe des Gerüstes oder dem Wege zum Gerüst befinden, haften wir nur, wenn uns oder unseren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung der Schäden zur Last fällt. Das gilt z. B. für Schäden an Ziegeln, Dachhaut oder Glas von Dächern, Kaminen, Antennen, Fenstern, Neonleuchten, sonstigen Außenanlagen, Reklameschildern, Verankerungsmitteln, Blumenkästen sowie Gartenanlagen.

Jede Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn uns offensichtliche Schäden an Fensterscheiben und Beleuchtungsanlagen nicht sofort, an sonstigen Gegenständen nicht binnen drei Arbeitstagen nach ihrer Entstehung, schriftlich angezeigt werden.

7. Zahlungsbedingungen
Grund-, Abschlags- und Mietrechnungen sind innerhalb 14 Tagen ohne Abzug von Skonto (außer es liegt eine schriftliche Vereinbarung vor) zu zahlen. Der Rechnungsbetrag ist zu 100% fällig. Eine Splittung (ehem. 60/40-Regelung) sowie ein Skontoabzug wird nur nach vorheriger Bestätigung durch uns akzeptiert.

Werden nach Annahme der Schlussrechnung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung ($ 14, Nr. 1 VOB/B) festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenen Beträge zu erstatten.

8. Haftung und Garantie
Sollten durch uns vertretende Mängel unserer Leistung oder Handlungen unserer Hilfspersonen bei den Montagearbeiten, für die wir einzutreten haben, Schäden oder Ersatzansprüche Dritter entstehen, so haften wir bis zur Höhe von insgesamt € 2.500.000.- für Personen und € 2.500.000.- für Sachschäden aus jedem zu vertretenden Schadensfall.

9. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit wird  Augsburg bestimmt. Diese Gerichtsstandvereinbarung betrifft nur Kaufleute (nicht Minderkaufleute im Sinne des $ 4 HGB) und juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen